der Diakonie
Die AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien) der Diakonie sind, rechtlich betrachtet, allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie regeln die Arbeitsbedingungen in Dienstverhältnissen im Bereich der diakonischen Werke und der ihnen angeschlossenen Rechtsträger (etwa Stiftungen, Krankenhäuser, Altenheime, Hospize o.ä.).
AVR gelten durch Inbezugnahme
Die AVR gelten dabei aber nur dann, wenn sie auch in die jeweiligen Dienstverhältnisse durch die Dienstverträge einbezogen worden sind. Die AVR können also keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen, anders als etwa Gesetze. Notwendig ist im Arbeitsvertrag eine sogenannte „Inbezugnahmeklausel“, mit der die Geltung der AVR vereinbart wird. Mit der Frage der Geltung der AVR hat sich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon befasst und im vorgenannten Sinne entschieden (BAG, Urteil vom 19.04.2012, Az. 6 AZR 677/10).
Überprüfbarkeit der AVR durch die Gerichte
Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt sich dem rechtlich Geschulten stets die Frage nach deren Zulässigkeit im Rahmen der §§ 305 ff. BGB. Im Falle von Arbeitsvertragsrichtlinien ist die gerichtliche Kontrolle nach der Rechtsprechung des BAG allerdings auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Insoweit sind die Arbeitsvertragsrichtlinien den Tarifverträgen gleichgestellt. Es kann daher nur geprüft werden, ob die Richtlinien gegen Verfassungsrecht, zwingendes höherrangiges (insbesondere staatliches) Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen (BAG, Urteil vom 19.04.2021, Az. 6 AZR 677/10).
Verhandlungen in arbeitsrechtlichen Kommissionen
Ähnlich wie Tarifverträge in Tarifverhandlungen verhandelt werden, werden die AVR in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen besprochen und verhandelt. Die Kommissionen sind ständige, paritätisch besetzte Gremien, die sich mehrmals im Jahr treffen, um alle anstehenden Fragen zu diskutieren, die gegenseitigen Standpunkte auszuloten und schließlich einvernehmlich zu regeln.
Ausschluss des Arbeitskampfes
Anders als bei Tarifverträgen ist bei der Aushandlung jeglicher Arbeitskampf ausgeschlossen. Es gibt also keinen Streik und keine Aussperrung. Hintergrund dieser Regelung ist das christliche Menschenbild. Die der Diakonie anvertrauten Menschen (gemeint sind z.B. Patienten, alte Menschen, Kinder) sollen sich auf die Dienstleistungen, auf die sie angewiesen sind, verlassen können und nicht unter internen Arbeitskämpfen leiden müssen. Ganz grundsätzlich verbietet das Gebot der Nächstenliebe auch Kampfmaßnahmen. Die Parteien innerhalb der Kommissionen sind also zum Konsens „verurteilt“. Dies führt in den Verhandlungen oft zu einem Geben und Nehmen.
Unterschiedlichkeit
In jeder Landeskirche und ihrer Diakonie gibt es eigene AVR. Zudem gibt es die AVR der „Diakonie Deutschland“, die eine Blaupause für die anderen Arbeitsvertragsrichtlinien auf Landeskirchenebene darstellt, sich aber in vielen Details von diesen unterscheidet. Die Johanniter haben ebenfalls eigene Richtlinien. Welche Regelungen letztlich im jeweiligen Arbeitsverhältnis tatsächlich gelten, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.
Bei Fragen zu den in Ihrem Bereich geltenden AVR nehmen Sie bitte Kontakt auf.