Arbeitsrecht in der EKBO

Herzlich willkommen beim Blog zum evangelischen Arbeitsrecht im Bereich der EKBO von der Kanzlei für evangelisches Arbeitsrecht an der Gedächtniskirche

Du bist ein Gott, der mich sieht.

Genesis 16,13 (L)

(Jahreslosung 2023)

Arbeitsrecht in der EKBO

Arbeitsrecht in der EKBO oder evangelisches Arbeitsrecht meint hier das Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und ihres diakonischen Werkes (DWBO e.V.). Dazu gehören zum einen kirchliche Gesetze, wie das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG), zum anderen insbesondere Vertragswerke wie die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes oder der Johanniter (AVR) oder kirchliche Tarifverträge. Im Bereich der Kirche selbst, der sogenannten „verfassten Kirche“, gelten neben dem MVG vor allem die kirchlichen Tarifverträge als Grundlage für die Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen.

Arbeitsrecht in der Diakonie

Im Bereich der Diakonie gelten neben dem etwas modifizierten MVG insbesondere die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werkes (AVR DWBO) und im Bereich der Johanniter die AVR Johanniter. Hierzu muss man wissen, dass „das Diakonische Werk“ im Wesentlichen aus einer Vielzahl diakonischer Einrichtungen und Trägerunternehmen (z.B. Krankenhäuser, Hospize, Kindergärten, Alten- und Pflegeheime, Stiftungen) besteht, die sich zu einem Landesverband, dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. zusammengeschlossen haben. All diese Einrichtungen haben sich damit im Grundsatz verpflichtet, das kirchliche Arbeitsrecht, also hauptsächlich das MVG und die AVR, anzuwenden.

Warum „kirchliches Arbeitsrecht“?

Die Kirchen genießen in der Bundesrepublik Deutschland den besonderen Schutz des Artikels 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung. Danach ordnen die Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten im Rahmen der allgemeinen Gesetze selbst. Soweit die staatlichen Gesetze also keine zwingenden Regelungen vorsehen, können die Kirchen eigene in ihrem Bereich geltende Gesetze erlassen. Sinn und Zweck dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist es, dass die Kirchen ihre religiösen Vorstellungen auch im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse umsetzen und „leben“ können. Ein besonders gutes Beispiel dafür ist der Ausschluss des Streikrechts im kirchlichen Bereich. Der Streik ist ein Mittel des Arbeitskampfes. Dies entspricht nicht dem christlichen Leitbild. Daher werden die Arbeitsbedingungen, die in den AVR oder in kirchlichen Tarifverträgen festgelegt werden, in paritätisch besetzten Kommissionen verhandelt. Diese Kommissionen tagen regelmäßig mehrmals im Jahr und erzielen am Ende, wenn auch bisweilen nach heftigen Auseinandersetzungen, einvernehmliche Ergebnisse.

Dienstgemeinschaften

Diesem Konsensprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts entspricht es auch, dass Arbeitgeber als „Dienstgeber“ und Arbeitnehmer als „Dienstnehmer“ bezeichnet werden, die nicht in einem Gegensatz zueinander stehen, sondern, so die Theorie, als „Dienstgemeinschaft“ an der Verwirklichung der christlichen Werke der Nächstenliebe und der Verkündigung zusammenwirken sollen. Diese Dienstgemeinschaft umfasst alle Beschäftigten, von den Vorständen bis zur Reinigungskraft.

Arbeitsrecht in der EKBO: Von der Theorie zur Realität

In der Tat kann man schon feststellen, dass in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen oft ein sehr freundlicher Umgangston herrscht und Wert auf gute Arbeitsbedingungen gelegt wird. Die Bereitschaft zu kollegialer gegenseitiger Unterstützung ist oft stark ausgeprägt. Dennoch arbeiten auch im kirchlichen Bereich nur Menschen mit all ihren Schwächen und Eitelkeiten und Machtinteressen. Natürlich haben auch kirchlich geprägte Unternehmen legitime wirtschaftliche Interessen, die manchmal mit dem christlichen Anspruch kollidieren. So kann es dann zu Auseinandersetzungen über grundsätzliche Fragen oder um Fragen im Einzelfall kommen, z.B. bei Fragen der Beteiligung der Mitarbeiter an unternehmerischen Entscheidungen, bei Fragen im Zusammenhang mit einer Kündigung oder bei der Auslegung von Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts, etwa der Eingruppierung oder des Rufens eines (r) Dienstnehmer*in aus dem Frei.

Im Konfliktfall: Augenhöhe herstellen

Wenn Sie mit derartigen Fragen konfrontiert sind, ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen richtig einschätzen zu können. So können Sie mit Ihrem Gegenüber gleichziehen und wissen wie Sie sich richtig verhalten. Ich helfe Ihnen gerne dabei, Augenhöhe herzustellen. Wenn erforderlich, vertrete ich Sie auch vor kirchlichen und staatlichen Gerichten. Vereinbaren Sie einfach einen Onlinetermin zur orientierenden Erstbesprechung.